Der Bund stellt weitere Liquiditätshilfen bereit, um kleine und mittelständische Unternehmen finanziell zu unterstützen.
Corona-Überbrückungshilfe
Tilgungsaussetzungen bei Darlehen Ihrer Volks- und Raiffeisenbank Rhein-Mosel eG
Auch an unserer Region gehen die Auswirkungen der Pandemie des Corona-Virus und damit die negativen Entwicklungen nicht spurlos vorüber. Als Genossenschaftsbank ist es unser Auftrag und Selbstverständnis, unseren gewerblichen Kunden auch in Krisenzeiten bestmögliche Unterstützung zu geben. Darlehenstilgungsaussetzungen können Sie unbürokratisch für die Dauer von bis zu 6 Monaten (max. bis zum 30.12.2020) beantragen. Nehmen Sie einfach Kontakt zu Ihrem Kundenberater auf.
Bund setzt Hilfsprogramm für Unternehmen fort
Viele Unternehmen mussten im Zuge der Corona-Krise den Geschäftsbetrieb einstellen oder stark einschränken. Mit der Corona-Überbrückungshilfe unterstützt die Bundesregierung Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige. So sollen während der Pandemie verzeichnete Umsatzrückgänge abgemildert und wirtschaftliche Existenzen gesichert werden.
Fortsetzung der Überbrückungshilfe
Da viele Unternehmen aufgrund der Pandemie weiterhin unter großen Umsatzeinbußen leiden, hat der Bund eine vierte Phase beschlossen. Die Überbrückungshilfe IV gilt bis Juni 2022. Voraussetzung ist ein Rückgang des Umsatzes um mehr als 30 Prozent. Unternehmen, die besonders schwer von Schließungen aufgrund der Pandemie betroffen sind, haben zusätzlich einen Anspruch auf einen Eigenkapitalzuschuss.
Informieren Sie sich über die Phasen des Hilfsprogramms
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie für die Überbrückungshilfe erfüllen müssen und wie Sie einen Antrag auf Förderung stellen können. Bitte beachten Sie die vom Bund vorgegebenen Fristen für die Phasen der Überbrückungshilfe.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch die zuständigen Behörden nicht ersetzen.